16. Täterkomponenten Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz und die von ihr zitierten Aktenstellen verwiesen werden (vgl. pag. 4279, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Vorleben des Beschuldigten ist als weitgehend unauffällig zu bezeichnen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wuchs der Beschuldigte in normalen Verhältnissen auf, absolvierte im Anschluss an die obligatorische Schule sowie Berufsschule Militärdienst und reiste später in die Schweiz ein.