Die Veräusserung von 8,4 Kilogramm Amphetamin und das Befördern bzw. die Einfuhr von 300 Gramm Kokaingemisch liegen Monate auseinander und sind auf separate Willensentschlüsse zurückzuführen. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft rechtfertigt es sich, vorliegend einen Asperationsfaktor von 2/3 anzuwenden. Gesamthaft resultiert aufgrund der Tatkomponenten somit ein Strafmass von insgesamt 61 Monaten Freiheitsstrafe (45 Monate + 16 Monate [2/3 von 24]).