30 15. Asperation Wie unter Ziff. 12 bereits erwähnt, ist schliesslich die Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Veräusserns von 8,4 Kilogramm Amphetamingemisch um die Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Einfuhr von 300 Gramm Kokaingemisch zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Veräusserung von 8,4 Kilogramm Amphetamin und das Befördern bzw. die Einfuhr von 300 Gramm Kokaingemisch liegen Monate auseinander und sind auf separate Willensentschlüsse zurückzuführen.