Es kann auf die Ausführungen unter Ziff. 13.1.2 hiervor verwiesen werden; das subjektive Tatverschulden ist als neutral zu qualifizieren. 14.2 Zwischenfazit Tatkomponenteneinsatzstrafe Vorliegend resultiert aufgrund der Tatkomponenten für die Einfuhr von 300 Gramm Kokaingemisch (enthaltend ca. 170 Gramm Kokainbase) eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe.