14. Strafzumessung für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift (Einfuhr von 300 Gramm Kokaingemisch) 14.1 Tatkomponenten 14.1.1 Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte hat sich aufgrund der Einfuhr von 300 Gramm Kokaingemisch bzw. 170 Gramm Kokainbase schuldig gemacht. Gemäss der als Orientierungshilfe beizuziehenden Tabelle HANSJAKOB ist bei der eingeführten Menge von einer Einsatzstrafe von rund 25 Monaten auszugehen. Die Art und Weise des Vorgehens bzw. die kriminelle Energie ist als recht erheblich einzustufen, reisten der Beschuldigte und P._____