Das subjektive Tatverschulden ist – weil direkter Vorsatz und egoistische Beweggründe deliktstypisch sind – als neutral zu qualifizieren. 13.2 Zwischenfazit Tatkomponenteneinsatzstrafe Damit resultiert vorliegend aufgrund der Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 45 Monaten Freiheitsstrafe.