Anders als die Verteidigung sinniert, hat der Beschuldigte nicht untergeordnet gearbeitet, sondern ist auf mittlerer Hierarchiestufe anzusiedeln. Aufgrund des objektiven Tatverschuldens resultiert somit vorläufig eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten. 13.1.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus pekuniären, mithin rein egoistischen Motiven. Er hätte sich ohne Weiteres von den Drogengeschäften distanzieren können. Das subjektive Tatverschulden ist – weil direkter Vorsatz und egoistische Beweggründe deliktstypisch sind – als neutral zu qualifizieren.