13. Strafzumessung für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift (Veräussern von 8,4 Kilogramm Amphetamingemisch) 13.1 Tatkomponenten 13.1.1 Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte hat sich der Veräusserung von 8,4 Kilogramm Amphetamingemisch, enthaltend ca. 2'565,7 Gramm Amphetamin, schuldig gemacht. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 113 IV 32 bestimmt, dass eine Menge von 36 Gramm Amphetamin die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (E. 4b). Bestätigt wurde diese Praxis sodann im Urteil des Bundesgerichts 6B_504/2019 vom 29. Juli 2019.