12. Strafrahmen und Vorgehen im konkreten Fall Vorliegend ist zunächst eine Einsatzstrafe für den Schuldspruch betreffend Veräussern von 8,4 Kilogramm Amphetamingemisch (enthaltend ca. 2'565,7 Gramm Amphetamin Sulfat; Anklageschrift Ziff. I.1) auszufällen. Der Strafrahmen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG beträgt mindestens ein Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Die Einsatzstrafe ist sodann für den Schuldspruch wegen Einfuhr von 300 Gramm Kokaingemisch (enthaltend ca. 170 Gramm Kokainbase; Anklageschrift Ziff. I.2) zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).