49 Abs. 1 StGB ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich (BGE 138 IV 120 und Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen