11.2 Grundlagen der Asperation Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich (BGE 138 IV 120 und Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2).