Das Bundesgericht hat dazu erwogen, bei Tateinheit ergehe kein Freispruch, wenn nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolge. Dies gelte auch, wenn eine oder mehrere angeklagte Taten eine rechtliche Bewertungseinheit bildeten (z.B. bei Gewerbsmässigkeit), jedoch nicht alle Einzeltaten erwiesen seien (BGE 142 IV 378 E. 1.3). Mit Blick auf diese Rechtsprechung hat somit auch hinsichtlich der in Ziff. I.2 der Anklageschrift angeklagten Tathandlung des Verschaffens [R.________ hat das Kokaingemisch nicht erhalten] vorliegend kein Freispruch zu erfolgen. IV. Strafzumessung