Der Beschuldigte hat sowohl hinsichtlich der Tathandlung des Veräusserns wie auch hinsichtlich der Tathandlung der Einfuhr direktvorsätzlich gehandelt. Insbesondere musste ihm klar sein, dass eine Menge von immerhin 8,4 Kilogramm Am- phetamin- bzw. eine Menge von 300 Gramm Kokaingemisch die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist deshalb in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Abs. 2 lit.