Massgeblich ist der Blickwinkel des Einfuhrlandes. Wer also Betäubungsmittel aus dem Ausland in das Gebiet der Schweiz über dessen Grenzen bringt oder bringen lässt, führt diese Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes ein (HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 1. Aufl., N 330 zu Art. 19). Der Tatbestand des mengenmässig qualifizierten Falls i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Gefährdung vieler Menschen) ist erfüllt, wenn sich die Tathandlung auf eine Menge von mindestens 18 Gramm reinem Kokain bezieht (BGE 145 IV 312 Regeste; vgl. dazu auch Ziff. 13.1.1). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz i.S.v.