Was «Einführen» im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG heisst, lässt sich nicht direkt aus dem Gesetz lesen, zumal dieses keine ausdrückliche Definition des Begriffs «Einfuhr» enthält. Dieser wird vielmehr als bekannt vorausgesetzt. Einfuhr stellt eine Form des Beförderns dar und bezeichnet den Transport einer Substanz vom Ausland über die Staatsgrenze ins Inland. Massgeblich ist der Blickwinkel des Einfuhrlandes.