9. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und 2) 9.1 Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand kann vorab auf die zutreffenden, wenn auch knappen Ausführungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 4275 f., S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (lit.