und konzentrierte sich im Wesentlichen darauf, die Aussagen der anderen Einvernommenen zu negieren statt auf die gestellten Fragen zu antworten. Aufgrund der vorangegangenen Beweiswürdigung ist damit erstellt, dass der Beschuldigte am 17. Dezember 2015 gemeinsam mit einer weiteren Person und K.________ 300 Gramm Kokaingemisch (enthaltend ca. 170 Gramm Kokain Base) von H.________ nach I.________ sowie von I.________ nach J.________ befördern und somit in die Schweiz einführen liess. III. Rechtliche Würdigung