Indem beide den Beschuldigten als Handlanger und P.________ als dessen Entscheidungsträger bezeichneten und den Beschuldigten dergestalt schonend und überdies nicht mit grösseren Mengen belasteten, stützten sie sich in unbekannter Weise gegenseitig. Dies kann vorliegend kein Zufall sein; auf ihre Aussagen ist deshalb abzustellen. Nicht abzustellen ist hingegen auf die Aussagen des Beschuldigten. Auch bei den Befragungen betreffend Anklageziffer I.2 gab der Beschuldigte sich rechthaberisch (pag. 589, Z. 334; pag. 591, Z. 413 f.; pag. 616, Z. 870 f. sowie Z. 888 ff.) und stellte wiederum unzählige Gegenfragen (vgl. z.B. pag.