23 Person gewesen sei; dies sei typisch für Personen im Drogenmilieu (pag. 4274 f., S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Es sei an dieser Stelle wiederholt, dass die Aussagen von Q.________ (betreffend Ziff. I.1 der Anklageschrift) und K.________ (betreffend Ziff. I.2 der Anklageschrift) per se überzeugen. Indem beide den Beschuldigten als Handlanger und P._