Auch habe er geltend gemacht, noch nie mit Drogen in Verbindung gestanden zu haben, obschon er im Jahre 2006 in AA.________ wegen Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe von immerhin 5 Jahren und 8 Monaten sowie einer Busse in der Höhe von € 18'000.00 verurteilt worden sei. Der Beschuldigte werde zwar nicht konkret bezüglich des angeklagten Sachverhalts, jedoch in allgemeiner Weise schwer belastet. Anlässlich der Kontrolle durch die Grenzwache am 20. August 2015 habe an den Händen und der Stirn des Beschuldigten sowie im Wageninnern eine erhebliche Kontamination mit Kokain festgestellt werden können. Auch Streckmittel seien nachgewiesen worden.