Die Aussagen von R.________ sind sehr wohl von Bedeutung, zumal dieser abstritt, das vorangehend erwähnte BlackBerry verwendet zu haben. Angesichts der sichergestellten Nachricht, welche er am 16. Dezember 2015 an P.________ verschickt hatte, liegt auch auf der Hand, wieso er dies abgestritten hat. Ferner wurde in der Urteilsbegründung vom 6. März 2020 zu Recht erwähnt, der Beschuldigte habe sich auch hinsichtlich Ziff. 1.2 der Anklageschrift vor allem darauf konzentriert, K.________ schlecht zu machen sowie die Umstände der Übergabe der Visitenkarte in Frage zu stellen.