Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer jedoch an das Verschlechterungsverbot gebunden; es bleibt damit bei den vorinstanzlich bestimmten 300 Gramm Kokaingemisch. Die Vorinstanz führte abschliessend aus, die Aussagen von K.________ seien glaubhaft, womit auf sie abgestellt werden könne. Die Aussagen von R.________ erachtete sie aufgrund ihrer Inkonsistenz sowie fehlender Geständnisse als wenig brauchbar und für die Beweiswürdigung nicht von Bedeutung (pag. 4274, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Die Aussagen von R._____