22 halb davon auszugehen, dass die [gesamten] Drogen für I.________ bestimmt gewesen seien und nicht für die Schweiz. K.________ sei nur in die Schweiz gekommen, weil er in I.________ nach nicht erfolgter Abnahme nicht gewusst habe, was er mit den Drogen machen solle (pag. 4372). Nach Ansicht der Kammer lässt sich dieser Schluss nicht halten. Hätten tatsächlich die gesamten 754 Gramm Kokaingemisch in I.________ abgeliefert werden sollen, so wäre mit Sicherheit jemand dort gewesen, um das Gemisch in Empfang zu nehmen.