Diese Aussagen überzeugen nicht nur durch ihre Nachvollziehbarkeit; nichts als logisch scheint nämlich auch, dass K.________ in die Schweiz fuhr bzw. fahren wollte [er wurde an der Grenze schliesslich angehalten und verhaftet], nachdem in I.________ niemand auf ihn gewartet hat. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung sowie die Strafzumessung wurde die angeklagte Menge Kokain aufgrund dieser Aussagen gesplittet. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, es stehe ausser Frage, dass ein Teil des Kokains für R.________ bestimmt gewesen sei. Es sei jedoch möglich, dass die _________ Lieferanten in H.________ dem Lieferanten, also K.___