mit € 1'000.00 bedient hätte, obschon er nicht beteiligt gewesen sein will. Die Vorinstanz führte schliesslich ins Licht, die einzig relevanten Widersprüche in den Aussagen von K.________ bestünden hinsichtlich der Frage, wo das Kokain durch K.________ hätte abgeliefert werden sollen, wobei es drei Varianten gebe: Das Kokain hätte in J.________ (1. Variante), in I.________ (2. Variante) oder ein Teil in I.________ und der andere Teil in J.________ (3. Variante) abgeliefert werden müssen. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass sich diese drei Varianten im Kontext gesehen nicht widersprechen. Der ursprüngliche Auftrag für K.________ lautete, «etwas holen zu gehen» (pag.