21 P.________ ein BlackBerry erhalten (pag. 1569, Z. 170 ff.). Was R.________ dazu einwendet – das BlackBerry gehöre zwar ihm, er habe es jedoch nicht von P.________ erhalten und es nie entsperren können (pag. 1423 f., Z. 84 ff.) – überzeugt nicht. Die Nachricht von R.________ an P.________ vom 16. Dezember 2015, gesendet um 14:30 Uhr, belegt, dass Ersterer – wie K.________ zu Protokoll gegeben hat – über alles im Bilde war und der designierte Empfänger zumindest eines Teils des von K.________ abgeholten Kokains war.