Eine gewichtige Bedeutung komme in diesem Zusammenhang jedoch auch der Nachricht zu, welche R.________ am 16. Dezember 2015 um 14:30 Uhr an P.________ geschickt habe, in welcher er festgehalten habe, der «schöne junge Mann» werde um 20 Uhr dort sein, er solle schauen, dass er ihm € 1'000.00 gebe (pag. 426 f.). Damit stimme nämlich, so die Vorinstanz, nicht nur die Uhrzeit mit den Aussagen von K.________ überein, sondern auch dessen Aussage, wonach er in H.________ von P.________ € 1'000.00 erhalten habe (pag. 4272 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).