Dennoch bestünden keine Zweifel, dass diese Karte existiere, trotz des Umstandes, dass keine solche habe sichergestellt werden können. K.________ habe dazu verschiedene Male ausgesagt, sei aber im Kerngehalt schliesslich dabei geblieben, die Visitenkarte in Anwesenheit des Beschuldigten und R.________ erhalten zu haben. Nicht entscheidend sei, wer von diesen beiden die Karte übergeben habe. Eine gewichtige Bedeutung komme in diesem Zusammenhang jedoch auch der Nachricht zu, welche R.________ am 16. Dezember 2015 um 14:30 Uhr an P.________ geschickt habe, in welcher er festgehalten habe, der «schöne junge Mann» werde um 20 Uhr dort sein, er solle schauen, dass er ihm € 1'000.00 gebe (pag.