So habe er ausgesagt, er habe gesehen, dass ein Paket mit schwarzer Folie eingepackt gewesen sei und er sich in dem Moment überlegt habe, dass die Polizei möglicherweise Fingerabdrücke des Albaners finden könnte. Er habe sich zudem nicht nur hinsichtlich des Drogentransports in H.________ selber belastet, sondern habe auch ausgesagt, bereits einmal in Weil am Rhein ein Paket abgeholt zu haben (pag. 4272, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die von K.________ erwähnte Visitenkarte erachtete die Vorinstanz als zentrales Element in der Beweisführung und führte aus, es erstaune nicht, dass der Beschuldigte bestritten habe, je eine Visitenkarte an K.________ übergeben zu haben.