Diese Details stützen die Aussagen von Q.________ ungemein, da sich diese und K.________ weder kannten noch etwas miteinander zu tun hatten (pag. 996, Z. 771 f.). Auch bei K.________ gilt im Übrigen, sich zu fragen, wieso er den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten und ihn zum Handlanger von P.________ degradieren sollen. Zu Recht wies die Vorinstanz auch auf die Sorgfältigkeit in den Aussagen von K.________ hin. So habe er ausgesagt, er habe gesehen, dass ein Paket mit schwarzer Folie eingepackt gewesen sei und er sich in dem Moment überlegt habe, dass die Polizei möglicherweise Fingerabdrücke des Albaners finden könnte.