4271 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies ist in den Augen der Kammer nicht ganz richtig, hat doch genau die Preisgabe der Namen dazu geführt, dass K.________ das abgekürzte Verfahren ermöglicht wurde. Richtig ist indessen, dass K.________ keinen Vorteil hat erlangen können, wenn er den Beschuldigten sowie P.________ zu Unrecht belastet hätte. Ganz im Gegenteil: Im Falle einer Falschbelastung hätte er gar mit Repressalien rechnen müssen. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, erweisen sich die Aussagen von K.________ – trotz gewisser Inkonsistenzen – im Wesentlichen als detailliert, stimmig und nachvollziehbar. Absolut zentral erscheint der Kammer in diesem Zu-