Zu den Aussagen von K.________ führte sie sodann aus, dieser sei inzwischen rechtskräftig verurteilt und aus der Schweiz ausgeschafft worden. Er sei zudem unbekannten Aufenthalts, weshalb er zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht habe vorgeladen werden können; einen persönlichen Eindruck habe sich das Gericht von ihm nicht machen können, was jedoch die Analyse seiner parteiöffentlichen Aussagen im Vorverfahren nicht erschwere. Auch bei ihm hätten sich durch die Preisgabe der Namen des Beschuldigten sowie P.________ keine Vorteile ergeben (pag. 4271 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).