Die Vorinstanz erwog hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift zunächst, die Anklage gründe auch in diesem Anklagepunkt im Wesentlichen auf den Aussagen einer Person, wobei R.________ behauptet habe, nichts von der Sache gewusst zu haben und die weiteren gemäss Anklage direkt Beteiligten nicht hätten einvernommen werden können. Der Beschuldigte habe auch hier die Vorwürfe vehement in Abrede gestellt und sich vor allem darauf konzentriert, die Umstände der Übergabe der Visitenkarte in Frage zu stellen sowie K.________ als Aussageperson zu diskreditieren (pag. 4271, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu den Aussagen von K.__