Die Kammer teilt die vorinstanzliche Auffassung, wonach eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Indizien ergibt, dass keine erheblichen oder unüberwindbaren Zweifel an der Mitwirkung des Beschuldigten am angeklagten Amphetaminhandel bestehen. Es ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 22. – 25. Juli 2015 in D.________ bei E.________, F.________ sowie G.________ gemeinsam mit einer weiteren Person Amphetamingemisch im Umfang von 8,4 Kilogramm (enthaltend ca. 2'565,7 Gramm Amphetamin Sulfat) zum Preis von CHF 10'000.00 an C.________ abgegeben hat. 8.3 Vorwurf gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift