4375 f.). Insbesondere die auch für diesen Anklagepunkt relevanten, belastenden Aussagen von K.________ (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen) waren seinerzeit noch nicht vorhanden. Wie dem Beschluss zudem zu entnehmen ist, konnten überdies aus ermittlungstaktischen Gründen nicht sämtliche Akten zur Beurteilung vorgelegt werden (pag. 141, Ziff. 5.3 des Beschwerdebeschlusses vom 2. November 2016). Die Kammer teilt die vorinstanzliche Auffassung, wonach eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Indizien ergibt, dass keine erheblichen oder unüberwindbaren Zweifel an der Mitwirkung des Beschuldigten am angeklagten Amphetaminhandel bestehen.