An sämtlichen vorangegangenen Erwägungen vermag im Übrigen auch der Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. November 2016 nichts zu ändern. Wie die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen ihres Parteivortrages an der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht monierte, stand die Untersuchungsbehörde zu diesem Zeitpunkt erst am Anfang des Verfahrens, womit der Beschwerdekammer nur sehr beschränkt – mithin nicht im selben Umfang wie heute – Akten zur Verfügung gestanden haben und dadurch auch nur eine summarische Prüfung erfolgen konnte (pag. 4375 f.).