Auf diese Ausführungen kann integral verwiesen werden. In Ergänzung zur vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Aussage M.________ anlässlich der Hauptverhandlung, Q.________ habe eingeräumt, den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten, wertlos sei, ist festzuhalten, dass diese Aussage in den Augen der Kammer nicht als wertlos, sondern schlicht als nicht glaubhaft einzustufen ist; es ist nämlich nicht einzusehen, wieso Q.________ ausgerechnet gegenüber M.________ reinen Wein hätte einschenken sollen.