Es trifft zu, dass es für die Teilnahme des Beschuldigten am Amphetaminhandel keine Sachbeweise gibt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gibt es jedoch zahlreiche Indizien, welche den Beschuldigten belasten (pag. 4259 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):  Es ist z.B. bekannt, dass A.________ zeitweilig bei M.________ am W.________ in D.________ wohnte, insbesondere auch im Sommer 2015, wie M.________ bestätigte. Der Treffpunkt für die Drogenübergabe beim ______ in D.________ war daher nicht zufällig. Dies umso weniger, als die übrigen Beteiligten keinen Bezug zu D.________ hatten. Q.________ wohnte in F.________, C.________ in Thun und L.___