Nach den vorangegangenen Erwägungen erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als wenig überzeugend. Sie sind gespickt von Schutzbehauptungen, Gegenangriffen und krampfhaften Versuchen, darzulegen, weshalb die Aussagen der anderen Beteiligten nicht der Wahrheit entsprechen. Im Weiteren sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft und untermauern in ihren Negationen des Offensichtlichen und für den Beschuldigten «Gefährlichen» die glaubhaften Aussagen von Q.________. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann demnach nicht abgestellt werden. Es trifft zu, dass es für die Teilnahme des Beschuldigten am Amphetaminhandel keine Sachbeweise gibt.