___ gut befreundet. […] Er [der Vater] habe ihm gesagt, dass Q.________ im Gefängnis sei wegen dieser Sache von diesen zwei anderen (pag. 531, Z. 35 ff.). Dass dies jedoch nicht zutrifft, bestätigte V.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Oktober 2016. V.________ gab an, weder telefonischen noch sonst wie Kontakt zum Beschuldigten gehabt zu haben (pag. 797 f., Z. 49 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht monierte, ist auch nicht zu erwarten, dass der Anwalt von Q.________ mit dessen Vater Kontakt aufgenommen hat, zumal dieser von Gesetzes wegen der absoluten Verschwiegenheit verpflichtet ist. Daneben legt auch der vom Beschuldigten an V.___