16 Wie die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zudem ebenfalls vorgebracht hat, sind schliesslich auch Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Vaters von Q.________, V.________, auszumachen. Anlässlich der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 9. September 2016 führte der Beschuldigte aus, der Vater von Q.________ habe sich mit dessen Anwalt getroffen und dieser habe ihm alles erzählt bzw. sich regelmässig mit ihm getroffen. Er [der Beschuldigte] sei mit dem Vater von Q.________ gut befreundet.