zu Protokoll gegeben hat (pag. 1356, Z. 234 ff.). Die Jacke ist zudem klar dem Beschuldigten zuzuordnen. Anderweitig liesse sich kaum erklären, wie U.________ zu den amtlichen Dokumenten des Beschuldigten, welche in der Jackentasche aufgefunden wurden, gekommen wäre – dass es sich auch hier nicht einfach um einen (weiteren) Zufall handelt, liegt auf der Hand.