Was der Beschuldigte diesbezüglich geltend macht, erweist sich schlichtweg als falsch. Offenkundig handelt es sich bei dem vom Beschuldigten eingereichten Foto seiner Jacke nicht nur um eine schwarze Lederjacke mit Schulterpartie, sondern auch um jene Jacke, welche anlässlich der oberwähnten Hausdurchsuchung mitsamt amtlicher Dokumente des Beschuldigten gefunden wurde. Zwar mag es sein, dass diese Jacke gewisse Abnutzungserscheinungen aufweist, nichtsdestotrotz ändert dies an der Tatsache, dass es sich dabei nicht um eine graue Lederjacke handelt, nichts. Mit Fug kann diese Jacke als schwarze Lederjacke im Bikerstyle bezeichnet werden, wie dies K.________ zu Protokoll gegeben hat (pag.