Auf Vorhalt der Abbildung gemäss pag. 556 führte der Beschuldigte sodann aus, genau davon habe er auch ein Foto mitgebracht, jedoch in einem grösseren Format (vgl. eingereichtes Foto des Beschuldigten mit Lederjacke, pag. 4399). Es handle sich dabei um seine Lederjacke, denn diese habe keine Schulterpartie und sei auch nicht schwarz (pag. 4367, Z. 20 ff.). Was der Beschuldigte diesbezüglich geltend macht, erweist sich schlichtweg als falsch.