Allem voran behauptete der Beschuldigte, seine Lederjacke hätte die Farbe «silber» [und nicht schwarz] und würde zudem über keine Schulteraufsätze verfügen (pag. 679, Z. 893 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte auf Vorhalt der Abbildung gemäss pag. 1770 gefragt, ob es sich dabei um seine Jacke handle, worauf der Beschuldigte zu Protokoll gab, er könne dies nicht sagen, zumal die Aufnahme von der Seite gemacht worden sei (pag. 4367, Z. 9). Auf Vorhalt der Abbildung gemäss pag.