Hätte der Beschuldigte, wie von ihm angegeben, in der Schweiz tatsächlich einfach einen Handel mit Autos betrieben, wäre ein solches Verhalten nicht erklärbar. Nicht nur bestritt der Beschuldigte, ein schwarzes Auto besessen zu haben, sondern auch, dass jene schwarze Lederjacke, welche anlässlich einer in der Wohnung von U.________ durchgeführten Hausdurchsuchung samt Dokumenten lautend auf den Beschuldigten gefunden wurde, ihm gehöre (pag. 423; pag. 540, Z. 343 ff.; pag. 638, Z. 300 ff., pag. 1768 ff.). Allem voran behauptete der Beschuldigte, seine Lederjacke hätte die Farbe «silber» [und nicht schwarz] und würde zudem über keine Schulteraufsätze verfügen (pag.