Woher der Beschuldigte über diese nicht unerheblichen Geldmittel verfügt haben soll, ist für die Kammer höchst fraglich. Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte zwar an, in den Jahren 2014 und 2015 Geld aus dem Handel mit Autos verdient zu haben, allerdings nicht in der Höhe von CHF 24'000.00, sondern lediglich im Umfang von CHF 14'000.00 – CHF 15'000.00 (pag. 4366, Z. 15 ff.). Diese Geschichte überzeugt indessen nicht. Seine anlässlich der Einvernahme vom 17. Dezember 2019 gestellte Gegenfrage, ob es verboten sei, Geld zu haben, stellt ein Ausweichmanöver dar und ist bezeichnend für das Aussageverhalten des Beschuldigten dazu.