525, Z. 365 f.]). Nicht nur zeugt diese Aussage davon, dass der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zu Recht moniert, in engerem Kontakt zu Q.________ gestanden haben muss, als er zugibt, sondern auch, dass er offenbar genau wissen wollte, weshalb Q.________ verhaftet wurde. Letzteres macht jedoch vor dem Hintergrund, dass sich die beiden am 30. April 2015 angeblich das letzte Mal gesehen und nichts mehr miteinander zu tun gehabt haben wollen, keinen Sinn.