586, Z. 222 ff.). Hätten sich der Beschuldigte und Q.________ am 30. April 2015 verkracht und wäre es an diesem Tag tatsächlich zum letzten Mal zu einem Kontakt gekommen, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dies auch auf Anhieb und nicht erst im Laufe des Verfahrens vorgebracht hätte. Mehr als seltsam mutet in diesem Zusammenhang auch seine Aussage an, wonach er hierhergekommen sei, um zu schauen, was los sei, als Q.________ gefallen sei (pag. 522, Z. 258 ff.; [Anmerkung der Kammer: Mit «gefallen» spricht der Beschuldigte die Verhaftung von Q.________ an, vgl. pag. 525, Z. 365 f.]).