kontrolliert worden sind]). Insbesondere was den Kontakt zu Q.________ anbelangt, machte der Beschuldigte – entgegen dessen Ansicht – alles andere als konstante Angaben. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, will sich der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen am 30. April 2015 mit Q.________ verkracht haben (pag. 668, Z. 474 ff.). Die Auswertung dessen Telefons jedoch zeigte, dass für den 9. sowie 10. August 2015 neun Verbindungen zur Rufnummer «076 290 91 76» bestanden haben, die zweifelsohne dem Beschuldigten zuzuordnen ist (pag. 419). Dieser will sich dessen zwar angeblich nicht sicher sein, was jedoch klar als Schutzbehauptung zu werten ist (pag. 586, Z. 222 ff.).